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Sie haben eine private Krankenversicherung?

Dann sollten Sie unbedingt Ihrem Versicherer einen eventuellen Wechsel Ihres Sozialversicherungsträgers bekannt geben. Leider wird dies immer wieder übersehen und so kommt es in der Praxis häufig zu Deckungslücken bzw. zu einer Überversicherung.

Sind Selbständige z. B. in der GSVG-Geldleistung eingestuft und wechseln in die GSVG-Sachleistung oder wieder zur Gebietskrankenkasse (z. B. nach Aufgabe der Selbständigkeit – Wechsel ins Angestelltenverhältnis) kommt es im Schadensfall zu einer erheblichen Deckungslücke.

Gefahr der Deckungslücke bei Privatversicherung

Der Grund dafür ist, dass der private Krankenversicherungstarif für die GSVG-Geldleistung deutlich günstiger ist als der Tarif für die GSVG-Geldleistung (oder Gebietskrankenkasse). Denn hier muss der private Versicherer im Schadensfall weniger zuzahlen.

Der Versichere r übernimmt also dann im Schadensfall nur jenen Anteil, den er in der Geldleistungseinstufung übernehmen hätte müssen. Umgekehrt kann es auch dazu kommen, dass man womöglich zuviel Prämie bezahlt – nämlich dann z. B., wenn eine Selbständiger von der GSVG-Sachleistung in die GSVG-Geldleistung wechselt und seinen privaten Versicherer davon nicht in Kenntnis setzt.

Wechsel des Versicherungsträgers unbedingt melden

Auch wenn mitversicherte Kinder ins Berufsleben eintreten, kommt es oft zu einem Wechsel des Sozialversicherungsträgers. Waren z. B. die Kinder bei den Eltern in der GSVG-Geldleistung mitversichert und sie wechseln dann als Angestellter zur Gebietskrankenkasse entsteht wieder eine Deckungslücke. Also, hier ist Vorsicht geboten, denn die Pflicht zur Bekanntgabe eines Wechsel des Sozialversicherungsträgers trifft in jedem Fall den Versicherungsnehmer.

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